Oct 22

Der Deutsche Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es den jugendschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügt, wenn pornographische Internet-Angebote den Nutzern nach Eingabe einer Personal- oder Reisepassnummer zugänglich gemacht werden. Gemäss dem Bundesgerichtshof ist erforderlich,

… dass eine “effektive Barriere” für den Zugang Minderjähriger besteht. Einfache und naheliegende Umgehungsmöglichkeiten müssen ausgeschlossen sein (…) denn jugendliche könnten sich leicht die Ausweisnummern von Familienangehörigen oder erwachsenen Bekannten beschaffen.

Dieser Entscheid ist für die Schweiz insofern interessant, als dass die Abgabe von Alkohol und Zigaretten an Kinder und Jugendliche zurzeit ein politisch viel diskutiertes Thema ist. Wie sieht es zum Beispiel bei den Anbietern aus, die über das Internet Alkohol verkaufen?

Die gängige Praxis bei solchen Online-Shops ist heute entweder die Altersverifikation, in der der Konsument bestätigen muss, dass er über 18 Jahre alt ist oder der ausschliessliche Verkauf via Kreditkarte in der Annahme, dass unter 18- bzw. 16-jährige über keine Kreditkarte verfügen.

Die gesetzlichen Grundlagen sind klar:

  • “Alkoholische Getränke dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahre abgegeben werden.” (Art. 11, Lebensmittelverordnung)
  • “Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, (…) verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.” (Art. 136, Strafgesetzbuch)

Auch in der Schweiz ist also die blosse Abgabe oder das zum Konsum zur Verfügung stellen strafbar . Die meisten heute angewandten Verfahren zum Schutz Minderjähriger erfüllen diese Anforderung nicht.

Aus meiner Sicht wird zukünftig nur die “digitale Signatur” -  Verfahren zur elektronischen Unterzeichnung, welches der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist – dieses Problem zuverlässig und praxistauglich lösen. Doch bis dahin gilt immer noch die Devise “wo kein Kläger da kein Richter”.

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