Eine Unsitte hat sich leider in unserem nördlichen Nachbarland Deutschland ausgebreitet. Man konnte für die kleinsten Verstösse abgemahnt werden. Ich konnte diese Unsitte nie ganz verstehen, dass ein Rechtsstaat solche Machenschaften zulässt. Nun kommt endlich Bewegung in die Angelegenheit, was uns ja in der Schweiz nicht ganz unberührt belässt, denn auch hierzulande gab es Abmahnungen aus deutschen Landen.
Der Bundestag hat die Gesetze gegen Produktpiraterie verschärft und den Schutz des geistigen Eigentums gestärkt. Zugleich schob das Parlament am Freitag horrenden Abmahngebühren bei Bagatelldelikten einen Riegel vor.

In Zukunft kassieren abmahnwütige Anwälte deutlich weniger Geld.
Wird sein Recht verletzt, kann ein Urheber unter bestimmten Voraussetzungen auch von Dritten Auskünfte verlangen. Dies können Internetprovider sein, über deren Dienste mit Plagiaten gehandelt wird, oder Spediteure, die im guten Glauben gefälschte Markenware transportieren. Die drei Oppositionsparteien stimmten mit der Zielrichtung überein, lehnten aber dennoch die umfassenden Gesetzesänderungen ab.
Bei einfachen, nichtkommerziellen Verstößen gegen Urheberrechte werden die Abmahngebühren auf 100 Euro begrenzt. Damit soll dem Abmahn-Unwesen begegnet werden. Künftig können beispielsweise Jugendliche, die auf ihrer privaten Homepage ohne Genehmigung der Rechteinhaber das Foto ihres Lieblingsstars oder einen Stadtplan mit ihrer Adresse einstellen, nicht mehr mit einer Anwaltsrechnung von 1000 Euro oder mehr überzogen werden.
“Tatsache ist, dass mit den Abmahnungen zum Teil verantwortungslose Geschäftemacherei betrieben wurde. Häufig ist dabei die Gerechtigkeit auf der Strecke geblieben”, sagte der Parlamentarische Justiz-Staatssekretär Alfred Hartenbach, der seine Ministerin Brigitte Zypries (beide SPD) vertrat.
Schwerpunkt der Gesetzesänderungen, die eine EU-Richtlinie umsetzen, ist der Schutz geistigen Eigentums. Ein zentraler Punkt dabei ist ein Auskunftsanspruch, der bis jetzt nur gegen denjenigen besteht, der das Urheberrecht verletzt. Künftig kann auch von Dritten – Internetprovidern oder Spediteuren – Auskunft verlangt werden, wenn die Rechtsverletzung gewerbliches Ausmaß angenommen hat. Auf die gespeicherten Vorratsdaten über Telekommunikationsverbindungen darf bei zivilrechtlichen Ansprüchen nicht zugegriffen werden. Eine gesonderte Regelung gibt es für die Fälle, wenn die Auskunft nur unter Verwendung sogenannter Verkehrsdaten wie etwa der Zuordnung einer Rufnummer erteilt werden kann. Dafür muss aber eine richterliche Anordnung vorliegen.
Quelle: gmx
22. April 2008 um 17:37
Es ist also mal wieder eine EU-Richtlinie umgesetzt worden… Das ist zwar sehr gut, bedeutet in diesem Falle aber, dass die Initiative nicht aus oder von Deutschland selbst kam. Ich hoffe, dass dies nun auch auf andere Abmahnpraktiken – von denen wir im Internet ja auch bedroht sind – Auswirkungen haben wird.
Matthias – Lüneburger Heide – Germany