Jul 16

Social_Networking

Bild- und Text-Quelle: Network Computing, Zugriff am 16.07.2010

10 Tipps in Kurzform für Social Networking im Unternehmen

1. Das Bewusstsein der Mitarbeiter schärfen
2. Fest definierte Prozesse aufsetzen
3. Starkes Regelwerk pflegen
4. Infizierte Webseiten sperren
5. Firewalls der nächsten Generation einsetzen
6. Zugriff auf Unternehmensanwendungen definieren
7. Vor Sicherheitslücken schützen
8. Absicherung des Intranets
9. Mobile Endgeräte in die Sicherheitsstrategie einbinden
10. Zentrales Management nutzen

Feb 17

In eigener Sache:

Topin kämpft für sich und den Schweizer Tourismus und dessen Recht, den Begriff Ausflugsziele“ in der Werbung sowie in Internet-Adressen und Links auf Websites weiterhin frei verwenden zu dürfen. Die OPAG Online Promotion AG als Betreiberin des Portales Topin-Ausflugsziele klagt daher auf die Löschung der Marke Ausflugsziele“, welche von einem Mitbewerber eingetragen worden ist.

Der Streit um die Domain http://www.ausflugsziele.travel geht in eine neue Runde. Nachdem die OPAG Online Promotion AG im Februar 2008 einen Domainwechsel von www.ausflugstipps.ch auf http://www.ausflugsziele.travel vollzogen hatte, wurde sie von einem Mitbewerber abgemahnt. Die OPAG Online Promotion AG, Betreiberin des Internet-Portales Topin.travel hatte diesen Domainwechsel vollzogen, um damit auch in Deutschland und Österreich tätig sein zu können. Der Begriff „Ausflugsziele“ wird in Google zehnmal häufiger als Ausflugstipps gesucht. Der Begriff „Ausflugsziele“ ist ein beschreibender Begriff und somit von allen Organisationen frei einsetzbar.

Der Mitbewerber hat in der Folge den Begriff „Ausflugsziele“ als Wortmarke beim IGE in Bern beantragt und erstaunlicherweise auch erhalten. Er will damit seinen Domain Ausflugsziele mit der Top-Level-Domain .ch mit dem Markenrecht schützen. Es besteht nun die Gefahr der Monopolisierung dieses generischen Begriffes.

Die OPAG Online Promotion AG hat nun Klage auf Löschung der Wortmarke “Ausflugsziele“ eingereicht. „Wir wollen damit der Monopolisierung dieses freien Begriffes zuvorkommen und kämpfen für uns und alle touristischen Organisationen, damit der Begriff Ausflugsziele weiterhin von jedermann für seine Kommunikation in Werbung und im Internet frei verfügbar bleibt“, sagt Jörg Eugster, Geschäftsführer der OPAG Online Promotion AG.

Fortsetzung folgt bestimmt …

Jan 06

Übergänge sind wie das Fegefeuer – egal ob beim Umzug oder Jahreswechsel. Da gilt es auszumisten. Oder wenigstens bietet sich eine Gelegenheit dazu. Damit man Platz macht für das Neue. Wie halten Sie’s mit der E-Mail? Bleibt alles zehn Jahre lang gespeichert? Worauf? Wie? Einige Tipps und Links im aktuellsten bernetblog-Beitrag von Sophie Graf. Die Wikipedia-Anstösse sind halt auf Deutschland zugeschnitten – Erfahrungen aus der Schweiz? Wir selbst lösens mit elektronischer Archivierung auf einem IMAP-Server (bei Google), frühere Archive liegen auf (schwer zugänglichen) CD-Kopien. Wesentliche E-Mails werden in Papierform in den Kundendossiers abgelegt – wenns zum Beispiel um Vereinbarungen, Budgets, Auftragserteilungen geht.

Okt 03

Google AnalyticsGemäss dem deutschen Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) ist der Einsatz von Google-Analytics nur rechtlich unbedenklich, wenn dies in den Datenschutzbestimmungen der eigenen Website entsprechend mit einem Hinweis deklariert wird.

Heise berichtete gestern weiter:

Einen entsprechenden Vermerk habe Google auch in den Nutzungsbedingungen von Analytics aufgenommen. Dennoch kämen bisher nur wenige Webmaster der Verpflichtung nach, beklagen die BVDW-Vertreter. Dabei könne der erforderliche Hinweis im exakten Wortlaut aus den Datenschutzbestimmungen von Google direkt übernommen werden.

Darin versichert der Suchmaschinenbetreiber unter anderem auch, dass die gespeicherten IP-Adressen nicht mit anderen Daten bei Google verknüpft würden. “Die IP-Adresse wird lediglich zur Geo-Segmentierung genutzt”, bestätigt Thomas Brommund, Geschäftsführer der contentmetrics GmbH und ebenfalls Leiter des Arbeitskreises Erfolgskontrolle. Die IP-Adresse könne lediglich einem Standort zugeordnet werden, nicht aber einer natürlichen Person und sei damit für eine Consumer-Analyse irrelevant.

Vom Schweizer Datenschützer liegt diesbezüglch noch keine explizite Empfehlung vor. Ratsam ist ein entsprechender Hinweis dennoch in den eigenen Datenschutzbestimmungen.

(Crossposting vom carpathia: e-business.blog)

Apr 18

Eine Unsitte hat sich leider in unserem nördlichen Nachbarland Deutschland ausgebreitet. Man konnte für die kleinsten Verstösse abgemahnt werden. Ich konnte diese Unsitte nie ganz verstehen, dass ein Rechtsstaat solche Machenschaften zulässt. Nun kommt endlich Bewegung in die Angelegenheit, was uns ja in der Schweiz nicht ganz unberührt belässt, denn auch hierzulande gab es Abmahnungen aus deutschen Landen.

Der Bundestag hat die Gesetze gegen Produktpiraterie verschärft und den Schutz des geistigen Eigentums gestärkt. Zugleich schob das Parlament am Freitag horrenden Abmahngebühren bei Bagatelldelikten einen Riegel vor.

In Zukunft kassieren abmahnwütige Anwälte deutlich weniger Geld.

Wird sein Recht verletzt, kann ein Urheber unter bestimmten Voraussetzungen auch von Dritten Auskünfte verlangen. Dies können Internetprovider sein, über deren Dienste mit Plagiaten gehandelt wird, oder Spediteure, die im guten Glauben gefälschte Markenware transportieren. Die drei Oppositionsparteien stimmten mit der Zielrichtung überein, lehnten aber dennoch die umfassenden Gesetzesänderungen ab.

Bei einfachen, nichtkommerziellen Verstößen gegen Urheberrechte werden die Abmahngebühren auf 100 Euro begrenzt. Damit soll dem Abmahn-Unwesen begegnet werden. Künftig können beispielsweise Jugendliche, die auf ihrer privaten Homepage ohne Genehmigung der Rechteinhaber das Foto ihres Lieblingsstars oder einen Stadtplan mit ihrer Adresse einstellen, nicht mehr mit einer Anwaltsrechnung von 1000 Euro oder mehr überzogen werden.

“Tatsache ist, dass mit den Abmahnungen zum Teil verantwortungslose Geschäftemacherei betrieben wurde. Häufig ist dabei die Gerechtigkeit auf der Strecke geblieben”, sagte der Parlamentarische Justiz-Staatssekretär Alfred Hartenbach, der seine Ministerin Brigitte Zypries (beide SPD) vertrat.

Schwerpunkt der Gesetzesänderungen, die eine EU-Richtlinie umsetzen, ist der Schutz geistigen Eigentums. Ein zentraler Punkt dabei ist ein Auskunftsanspruch, der bis jetzt nur gegen denjenigen besteht, der das Urheberrecht verletzt. Künftig kann auch von Dritten – Internetprovidern oder Spediteuren – Auskunft verlangt werden, wenn die Rechtsverletzung gewerbliches Ausmaß angenommen hat. Auf die gespeicherten Vorratsdaten über Telekommunikationsverbindungen darf bei zivilrechtlichen Ansprüchen nicht zugegriffen werden. Eine gesonderte Regelung gibt es für die Fälle, wenn die Auskunft nur unter Verwendung sogenannter Verkehrsdaten wie etwa der Zuordnung einer Rufnummer erteilt werden kann. Dafür muss aber eine richterliche Anordnung vorliegen.

Quelle: gmx