Apr 18

Eine Unsitte hat sich leider in unserem nördlichen Nachbarland Deutschland ausgebreitet. Man konnte für die kleinsten Verstösse abgemahnt werden. Ich konnte diese Unsitte nie ganz verstehen, dass ein Rechtsstaat solche Machenschaften zulässt. Nun kommt endlich Bewegung in die Angelegenheit, was uns ja in der Schweiz nicht ganz unberührt belässt, denn auch hierzulande gab es Abmahnungen aus deutschen Landen.

Der Bundestag hat die Gesetze gegen Produktpiraterie verschärft und den Schutz des geistigen Eigentums gestärkt. Zugleich schob das Parlament am Freitag horrenden Abmahngebühren bei Bagatelldelikten einen Riegel vor.

In Zukunft kassieren abmahnwütige Anwälte deutlich weniger Geld.

Wird sein Recht verletzt, kann ein Urheber unter bestimmten Voraussetzungen auch von Dritten Auskünfte verlangen. Dies können Internetprovider sein, über deren Dienste mit Plagiaten gehandelt wird, oder Spediteure, die im guten Glauben gefälschte Markenware transportieren. Die drei Oppositionsparteien stimmten mit der Zielrichtung überein, lehnten aber dennoch die umfassenden Gesetzesänderungen ab.

Bei einfachen, nichtkommerziellen Verstößen gegen Urheberrechte werden die Abmahngebühren auf 100 Euro begrenzt. Damit soll dem Abmahn-Unwesen begegnet werden. Künftig können beispielsweise Jugendliche, die auf ihrer privaten Homepage ohne Genehmigung der Rechteinhaber das Foto ihres Lieblingsstars oder einen Stadtplan mit ihrer Adresse einstellen, nicht mehr mit einer Anwaltsrechnung von 1000 Euro oder mehr überzogen werden.

“Tatsache ist, dass mit den Abmahnungen zum Teil verantwortungslose Geschäftemacherei betrieben wurde. Häufig ist dabei die Gerechtigkeit auf der Strecke geblieben”, sagte der Parlamentarische Justiz-Staatssekretär Alfred Hartenbach, der seine Ministerin Brigitte Zypries (beide SPD) vertrat.

Schwerpunkt der Gesetzesänderungen, die eine EU-Richtlinie umsetzen, ist der Schutz geistigen Eigentums. Ein zentraler Punkt dabei ist ein Auskunftsanspruch, der bis jetzt nur gegen denjenigen besteht, der das Urheberrecht verletzt. Künftig kann auch von Dritten – Internetprovidern oder Spediteuren – Auskunft verlangt werden, wenn die Rechtsverletzung gewerbliches Ausmaß angenommen hat. Auf die gespeicherten Vorratsdaten über Telekommunikationsverbindungen darf bei zivilrechtlichen Ansprüchen nicht zugegriffen werden. Eine gesonderte Regelung gibt es für die Fälle, wenn die Auskunft nur unter Verwendung sogenannter Verkehrsdaten wie etwa der Zuordnung einer Rufnummer erteilt werden kann. Dafür muss aber eine richterliche Anordnung vorliegen.

Quelle: gmx

Mar 06

Das Oberlandesgericht Frankfurt veröffentlichte gestern einen Beschluss, worauf die Verwendung fremder Marken für die Keywordwerbung in Suchmaschinen legal sei, vorausgesetzt, dass die so publizierte Werbung deutlich als solche gekennzeichnet ist. Diese Voraussetzung erfüllt Google mit seinen AdWords.

Bereits hier wurde die Verwendung von markenrechtlich geschützten Suchbegriffen diskutiert. Aufgrund der vorliegenden Fakten und Urteile kann man wohl davon ausgehen, dass die Verwendung fremder Marken bei Keyword-Werbung legal ist, jedoch die Verwendung fremder Marken bei der eigenen Website (sog. Keywords-Metatags) rechtlich problematisch ist.

Quelle: Heise Online / Aufmerksam gemacht via e-Commerce-Blog.de

Dec 04

Morscher

Dr. Lukas Morscher von Lenz & Stählin hat am jährlich von uns mitorganisierten “Lead-Management Symposium” ein Referat zu rechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit Datensammlung und -haltung gehalten. Unverzichtbar für alle, die sich mit Daten und damit auch Datenschutz, inbesondere mit E-Mail, beschäftigen “müssen”.

Was halten die Leser unseres Blogs vom diesem Referat?

(der Download dauert manchmal etwas, wenn viele Zugriffe gleichzeitig lanciert werden)

Nov 09

Anfangs dieses Monats hat das Institut für Demoskopie Allenspach (http://www.ifd-allensbach.de) die Ergebnisse einer Umfrage zum Thema «Datenschutz» veröffentlicht. Dabei wurden in Deutschland rund 10’000 Personen im Alter zwischen 14 und 64 Jahren zu ihrer Einstellung über die Bekanntgabe von persönlichen Daten im Internet befragt.

Die Umfrager haben festgestellt, dass 54 Prozent (1999: 38%) der Personen befürchten, dass ihre persönlichen Daten im Netz völlig ungeschützt sind. Etwa jeder Dritte hat aufgrund von Datenschutzbedenken schon häufiger drauf verzichtet, im Internet eine Bestellung aufzugeben. Ferner gaben 43% der Befragten an, die persönlichen Daten nur an Unternehmen weiter zu geben, bei denen sie sich sicher sind, dass die Daten nicht missbraucht werden.

 Sorgen über Datenschutz bei Unternehmen

Die auf den ersten Blick wichtigsten Erkenntnis daraus sind:

  1. Das Vertrauen in den Datenschutz im Internet hat in den letzten Jahren kontinuierlich abgenommen.
  2. Das Vertrauen der Kunden in den Datenschutz von «E-Unternehmen» hat einen direkten Einfluss auf deren Erfolg.

Doch was können Unternehmen tun, um das Vertrauen zu stärken?

Halten Sie sich an das Gesetz (voraussichtlich am 01.01.2008 tritt das revidierte Datenschutzgesetz in Kraft!) und kommunizieren Sie dies auch Ihren Besuchern.

Publizieren Sie klare und transparente Datenschutzbestimmungen. Beantworten Sie darin insbesondere die folgenden Fragen: welche Daten werden wo und zu welchem Zweck erfasst bzw. bearbeitet?

Nutzen Sie Ihre Kundendaten ausschliesslich zum primären Geschäftszweck. Da sich mit Kundendaten einfach Geld verdienen lässt, ist die Versuchung gross, gleich auch noch die Erlaubnis des Kunden zur Weitergabe der Daten einzuholen. Eine solche Praxis ist nicht sehr vertrauensfördernd.

Oct 22

Der Deutsche Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es den jugendschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügt, wenn pornographische Internet-Angebote den Nutzern nach Eingabe einer Personal- oder Reisepassnummer zugänglich gemacht werden. Gemäss dem Bundesgerichtshof ist erforderlich,

… dass eine “effektive Barriere” für den Zugang Minderjähriger besteht. Einfache und naheliegende Umgehungsmöglichkeiten müssen ausgeschlossen sein (…) denn jugendliche könnten sich leicht die Ausweisnummern von Familienangehörigen oder erwachsenen Bekannten beschaffen.

Dieser Entscheid ist für die Schweiz insofern interessant, als dass die Abgabe von Alkohol und Zigaretten an Kinder und Jugendliche zurzeit ein politisch viel diskutiertes Thema ist. Wie sieht es zum Beispiel bei den Anbietern aus, die über das Internet Alkohol verkaufen?

Die gängige Praxis bei solchen Online-Shops ist heute entweder die Altersverifikation, in der der Konsument bestätigen muss, dass er über 18 Jahre alt ist oder der ausschliessliche Verkauf via Kreditkarte in der Annahme, dass unter 18- bzw. 16-jährige über keine Kreditkarte verfügen.

Die gesetzlichen Grundlagen sind klar:

  • “Alkoholische Getränke dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahre abgegeben werden.” (Art. 11, Lebensmittelverordnung)
  • “Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, (…) verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.” (Art. 136, Strafgesetzbuch)

Auch in der Schweiz ist also die blosse Abgabe oder das zum Konsum zur Verfügung stellen strafbar . Die meisten heute angewandten Verfahren zum Schutz Minderjähriger erfüllen diese Anforderung nicht.

Aus meiner Sicht wird zukünftig nur die “digitale Signatur” -  Verfahren zur elektronischen Unterzeichnung, welches der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist – dieses Problem zuverlässig und praxistauglich lösen. Doch bis dahin gilt immer noch die Devise “wo kein Kläger da kein Richter”.